Wenn du dich als Handwerker:in selbstständig machen möchtest, gehen damit zahlreiche steuerliche Pflichten einher.
Da das Steuersystem gerade zu Beginn der Selbstständigkeit komplex und herausfordernd sein kann, beleuchten wir für dich in diesem Artikel die wichtigsten steuerlichen Grundlagen, die du als selbstständige:r Handwerker:in in Deutschland kennen solltest – von der Einkommensteuer über die Gewerbesteuer bis hin zu den absetzbaren Betriebsausgaben.
Die Entscheidung, welche Rechtsform du für deine selbstständige Tätigkeit wählst, hat nicht nur direkte Auswirkungen auf Aspekte wie Haftung, Finanzierungsmöglichkeiten oder Anforderungen an die Geschäftsführung, sondern auch auf steuerliche Aspekte.
Als selbstständiger:r Handwerker:in fallen für die verschiedenen Rechtsformen die folgenden Steuerarten an:
Einzelunternehmer:innen | Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) | Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG) |
Einkommensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer | Einkommensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer | Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Kapitalertragsteuer |
Unabhängig von der Tätigkeit und der gewählten Rechtsform sind in Deutschland alle Personen, die Einkünfte erzielen, zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet – so auch selbstständige Handwerker:innen.
Das Finanzamt erhebt die Einkommensteuer auf den Gesamtbetrag deiner Einkünfte. Dieser setzt sich aus der Summe aller Einkünfte zusammen, zu denen neben deinem direkten Gewinn aus deiner handwerklichen Tätigkeit auch andere Einkunftsarten wie Vermietung, Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören.
Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist der Gesamtbetrag deiner Einkünfte nach Abzug von:
Darüber hinaus beeinflussen auch persönliche Verhältnisse wie dein Familienstand und die Anzahl deiner Kinder die Höhe deiner Steuerlast, da hier bestimmte Freibeträge und Ermäßigungen zur Anwendung kommen können.
Ein wesentlicher Bestandteil deiner steuerlichen Pflichten im Handwerk ist daher auch die Einkommensteuererklärung. Für eine korrekte Abgabe benötigst du folgende Unterlagen:
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Sobald du für deine Tätigkeit als selbstständige:r Handerwerker:in ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet hast, bist du grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig.
Die Gewerbesteuer wird berechnet, indem der Gewerbeertrag mit einer Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde, in der dein Betrieb liegt, multipliziert wird. Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 % (Stand: 2024). Der Hebesatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde und kann erhebliche Unterschiede aufweisen.
Bist du Einzelunternehmer:in oder ein:e Gesellschafter:in einer Personengesellschaft, gibt es einen besonderen Gewerbesteuerfreibetrag. Dieser Freibetrag beträgt derzeit 24.500 Euro (Stand: 2024). Das bedeutet, dass keine Gewerbesteuer anfällt, solange der Gewerbeertrag – also der Gewinn deines Unternehmens nach bestimmten steuerlichen Anpassungen – diesen Betrag nicht übersteigt. Erst wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt, wird Gewerbesteuer fällig!
Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen in Deutschland der Umsatzsteuerpflicht. Als selbstständige:r Handwerker:in bist du daher verpflichtet, auf deinen Rechnungen neben dem Nettopreis auch die Umsatzsteuer auszuweisen.
Die Umsatzsteuer fällt auf den Nettopreis der Lieferungen und Leistungen an, die du im Inland im Rahmen deines Handwerks-Unternehmens ausführst. Derzeit beträgt der reguläre Umsatzsteuersatz 19 %, für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 % (Stand: 2024). Welche Waren oder Dienstleistungen mit welchem Umsatzsteuersatz berechnet werden, legt der Gesetzgeber fest.
Die ausgewiesene Umsatzsteuer führst du in der Regel monatlich oder vierteljährlich über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab. Die tatsächlichen Umsätze eines Kalenderjahres werden schließlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung zusammengefasst.
💡Tipp von Accountable: Beachte, dass das Finanzamt bei regelmäßigen Fristversäumnissen bei der Umsatzsteuervoranmeldung Verspätungszuschläge erheben kann.
Eine Besonderheit hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht stellt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dar.
Sie gilt für Unternehmer:innen, die im Inland ansässig sind und deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird (Stand: 2024).
Liegst du mit deiner selbstständigen Tätigkeit innerhalb dieser Grenzen, kannst du dich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das bedeutet, dass du auf deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen musst, im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kannst.
Hast du für deine selbständige Tätigkeit im Handwerk die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, tritt an die Stelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer.
Im Gegensatz zu Einzelunternehmer:innen oder Personengesellschaften, bei denen der Gewinn direkt den Gesellschafter:innen zugerechnet und über die Einkommensteuer versteuert wird, unterliegt bei Kapitalgesellschaften der steuerliche Gewinn zunächst der Körperschaftsteuer, bevor Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen erfolgen können.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 %. Zusätzlich wird auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Daraus ergibt sich ein effektiver Steuersatz von ca. 15,825 %.
Auch die Kapitalertragsteuer wird für dich relevant, wenn du für dein Unternehmen eine Kapitalgesellschaft gewählt hast.
Die Kapitalertragsteuer wird zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung direkt vom Unternehmen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Regelsteuersatz für die Kapitalertragsteuer beträgt pauschal 25 %. Zusätzlich wird auf die Kapitalertragsteuer der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben sowie gegebenenfalls zusätzlich Kirchensteuer.
Aufwendungen, die im Rahmen deiner selbstständigen Tätigkeit als Handwerker:in anfallen, gelten nur dann als Betriebsausgaben, wenn sie notwendig, üblich und angemessen sind.
Zu den häufigsten Betriebsausgaben, die bei Handwerksbetrieben ganz oder anteilig von der Steuer abgesetzt werden können, zählen:
💡Tipp von Accountable: Um Betriebsausgaben erfolgreich geltend machen zu können, ist eine sorgfältige Dokumentation und Belegführung unerlässlich!
Autor - Robert Jödicke
Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.
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