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Wer zahlt den Solidaritätszuschlag?

Geschrieben von: Tino Keller

Aktualisiert am: Februar 17, 2025

Lesezeit: 3 Minuten

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Grundsätzlich müssen alle einkommensteuerpflichtigen deutschen Staatsbürger:innen einen Solidaritätszuschlag zahlen. Seit 2021 wurde jedoch die Freigrenze für den Soli stetig angehoben. Ob du als Selbstständige:r auch davon profitierst und wie du den Solidaritätszuschlag berechnen kannst, erfährst du in diesem Artikel.

Solidaritätszuschlag: Das gilt für Selbstständige

Der Solidaritätszuschlag, umgangssprachlich auch Soli genannt, wurde 1991 eingeführt, um damit unter anderem die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Der Beitrag wird zusätzlich  zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erhoben.

Als Selbstständige:r musst du wie alle anderen auch den Solidaritätszuschlag zahlen. Anders als Arbeitnehmer:innen wird der Solidaritätszuschlag aber nicht direkt vom Nettogehalt abgezogen. Die Ermittlung des Solidaritätszuschlages wird über das zu versteuernde Einkommen durchgeführt. Vereinfacht ausgedrückt geschieht dies bei Selbstständigen, indem die Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit gegenübergestellt werden.

Ab wann fällt der Soli-Zuschlag weg?

Gering- und Mittelverdiener werden von der Bundesregierung entlastet, weshalb die Freigrenzen seit 2021 immer wieder angehoben werden. Zum ersten Mal am 1. Januar 2021 von 972 Euro auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung und von 1.944 Euro auf 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung. Somit entfällt der Solidaritätszuschlag seit 2021 für ca. 90 Prozent der Steuerpflichtigen vollständig. Von der neuen Regelung ausgenommen sind nur die Spitzenverdiener:innen – wer ein sehr hohes Einkommen bezieht, muss weiterhin den vollen Satz zahlen.

Was ändert sich beim Solidaritätszuschlag 2025?

Nach Anhebung der jährlichen Freigrenze auf 17.553 Euro (für Alleinstehende) bzw. 35.086 Euro (für Paare) im Jahr 2023 und 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro im Jahr 2024 gab es eine erneute Änderung im Januar 2025: 

SteuerklasseSeit 1.1.2025
Alleinstehend (Steuerklasse I, II, IV, V, VI)19.950 Euro
Verheiratet (Steuerklasse III)39.900 Euro

Im Jahr 2026 soll die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag erneut angehoben werden auf 20.350 Euro für Alleinstehende. Für Paare liegt sie dann voraussichtlich bei 40.700 Euro.

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Entfällt der Solidaritätszuschlag auch für Freiberufler und Unternehmer?

Wer ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielt, deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, profitiert ebenfalls von der Freigrenze. Das ist bei vielen Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften (OHG und KG) der Fall. Auch wer knapp über der Freigrenze liegt, kann dank der Milderungszone vom Soli befreit werden.

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Milderungszone beim Solidaritätszuschlag

Die Milderungszone wurde eingeführt, um zu vermeiden, dass Arbeitnehmer:innen und Selbstständige den Solidaritätszuschlag in voller Höhe bezahlen müssen, wenn sie mit ihrem Einkommen knapp über der Freigrenze liegen. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag daher stufenweise angepasst. Seine Höhe steigt mit zunehmendem Einkommen innerhalb der Milderungszone an.

Im Jahr 2024 begann die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.410 Euro für Alleinstehende bzw. 136.820 Euro für Paare. Sie endete bei 105.500 bzw. 211.000 Euro. Wer mehr verdiente, musste weiterhin der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Lohnsteuer zahlen.

Solidaritätszuschlag berechnen

Grundsätzlich beträgt der Solidaritätszuschlag 5,5 % der Einkommensteuer und fällt nur dann an, wenn die Höhe der Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet. Kinderfreibeträge werden – wenn sie nicht schon bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden – bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags abgezogen.

Beispiel

Claudia, alleinstehend, erwirtschaftet 2024 ein Jahreseinkommen von 44.000 EUR brutto. Ihre Einkommensteuer beträgt 8.782,00 Euro. Da ihr Einkommen unterhalb der Freigrenze liegt, muss sie keinen Solidaritätszuschlag zahlen.

Fazit – weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Selbstständigen komplett. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewinne der Einkommensteuer unterliegen, profitieren ebenfalls von der schrittweisen Soli-Abschaffung. So liegt beispielsweise für einen Single ohne Kinder mit einem Bruttolohn von 44.000 Euro im Jahr die Ersparnis bei mehreren 100 Euro jährlich.

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Autor - Tino Keller

Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.

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