Kinderbetreuungskosten absetzen: So können Selbstständige die Betreuung ihrer Kinder steuerlich geltend machen
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Kinderbetreuung kann teuer werden, besonders für Selbstständige, die auf flexible Betreuungslösungen angewiesen sind. Doch der Gesetzgeber bietet eine Entlastung: Du kannst einen Teil der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Wie das funktioniert und was du dabei beachten musst, erfährst du hier.
Wer kann Kinderbetreuungskosten absetzen?
Grundsätzlich können Eltern, die erwerbstätig sind, Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Für Selbstständige gelten die gleichen Regeln wie für Angestellte. Die Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Damit du Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen kannst, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigenes Kind oder Pflegekind: Die Betreuungskosten müssen für dein eigenes Kind oder ein Pflegekind anfallen. Für Stief- oder Enkelkinder ist kein Abzug möglich.
- Alter des Kindes: Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen gibt es, wenn dein Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann. In diesem Fall entfällt die Altersgrenze, solange die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
- Haushaltszugehörigkeit: Das Kind muss in deinem Haushalt leben. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen ist entscheidend, wo das Kind gemeldet ist.
- Nachweise: Du musst alle Aufwendungen durch Rechnungen oder Quittungen belegen können. Diese Rechnungen müssen auf deinen Namen ausgestellt sein und die Beträge müssen per Überweisung bezahlt werden. Mit der Accountable-App kannst du deine Belege einfach per Foto-Scan digital speichern und dir den lästigen Papierkram ersparen.
Kinderbetreuungskosten – was kann ich absetzen?
Grundsätzlich kannst du zwei Drittel der angefallenen Kinderbetreuungskosten absetzen, jedoch maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Die absetzbaren Kosten umfassen:
- Kosten für Kindertagesstätten und Kindergärten: Dabei ist es egal, ob es sich um einen Teilzeit- oder Vollzeitplatz handelt. Der von den Einrichtungen berechnete Elternanteil ist als Sonderausgabe absetzbar. Auch wenn dein Kind in einer Einrichtung in einer anderen Gemeinde untergebracht ist und dafür zusätzliche Kosten entstehen, kannst du diese absetzen.
- Aufwendungen für Tagesmütter oder -väter: Wenn du dein Kind nicht in einer Kita, sondern bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreuen lässt, kannst du auch die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Das gilt ebenso für Ganztagspflegestellen.
- Kosten für Kindergärten und Horte: Solltest du dein Kind in einem Kindergarten oder Hort betreuen lassen, kannst du die entsprechenden Aufwendungen ebenfalls absetzen.
- Betreuung durch Fachkräfte im eigenen Haushalt: Dazu zählen Babysitter:innen, Kinderpfleger:innen, Kinderschwestern, Erzieher:innen und Haushaltshilfen, die die Betreuung deines Kindes übernehmen. Auch die Beaufsichtigung bei Hausaufgaben kann abgesetzt werden.
- Betreuung durch Verwandte: Auch wenn Verwandte wie Großeltern oder Schwiegereltern dein Kind betreuen und dafür entlohnt werden, sind diese Ausgaben absetzbar. Allerdings dürfen diese Verwandten nicht im gleichen Haushalt wohnen und keine Ansprüche auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das betreute Kind haben. Zudem ist eine klare vertragliche Vereinbarung notwendig, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können.
💡Tipp von Accountable: Wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und dieser die Betreuungskosten zahlt, kann nur dieser Elternteil die Kinderbetreuungskosten absetzen. Zahlt der andere Elternteil, ohne dass das Kind bei ihm lebt, ist der Abzug ausgeschlossen. Bei abwechselnder Betreuung in beiden Haushalten wird der Höchstbetrag wie bei zusammenlebenden, aber getrennt veranlagten Eltern aufgeteilt.
Diese Kosten sind nicht absetzbar
Es gibt einige Kosten, die nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind. Dazu gehören:
- Verpflegungskosten: Ausgaben für das Essen deines Kindes während der Betreuung sind nicht steuerlich absetzbar.
- Sport- und Freizeitangebote: Auch Kosten für sportliche Aktivitäten, Musikunterricht, Ferienlager oder ähnliche Freizeitbetätigungen können nicht abgesetzt werden.
- Nachhilfe und Schulgeld: Wenn du für Nachhilfe oder Schulgeld aufkommst, sind diese Ausgaben ebenfalls nicht abzugsfähig.
- Klassenfahrten: Ausgaben für Klassenfahrten oder ähnliche Veranstaltungen können ebenfalls nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Kinderbetreuungskosten absetzen: Wie werden die Kosten in Steuererklärung angegeben?
Kinderbetreuungskosten werden in der Steuererklärung als Sonderausgaben in der Anlage Kind angegeben. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage ausgefüllt und müssen die jeweiligen Betreuungskosten zugeordnet werden. Die absetzbaren Kosten werden dann vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, was die Steuerlast senkt.
Wenn du regelmäßig hohe Betreuungskosten hast und nicht bis zur Steuererklärung auf eine Erstattung warten möchtest, kannst du beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Dieser Freibetrag wird dann bereits im Laufe des Jahres auf deine Lohnsteuer angerechnet, was dein monatliches Nettoeinkommen erhöht.
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Kinderfreibetrag: Ein zusätzlicher Steuervorteil für Eltern
Neben der Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten abzusetzen, kannst du den Kinderfreibetrag nutzen, um deine Steuerlast weiter zu senken. Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum deines Kindes steuerfrei. Aktuell liegt er bei 6.612 Euro pro Kind und Jahr (Stand: 2024). Selbstständige und Angestellte profitieren gleichermaßen von dieser Entlastung. Der Freibetrag wird zwischen beiden Elternteilen gleichmäßig aufgeteilt. Er lohnt sich besonders bei höheren Einkommen und wird in der Steuererklärung automatisch mit dem Kindergeld verglichen, um die günstigere Variante für dich zu ermitteln. Er betrifft alle grundlegenden Lebenshaltungskosten des Kindes, unabhängig von konkreten Betreuungskosten.
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💡Tipp von Accountable: Beide Vergünstigungen können parallel in der Steuererklärung genutzt werden, um die Steuerlast weiter zu senken. Während der Kinderfreibetrag das Existenzminimum abdeckt, bieten die absetzbaren Betreuungskosten eine zusätzliche Entlastung für spezifische Aufwendungen, die mit der Betreuung des Kindes verbunden sind.
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