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Anlage Fw

Anlage FW richtig ausfüllen – das solltest du wissen

Geschrieben von Sophia Merzbach, Content Marketing Manager und Copy Writer
Aktualisiert am
Lesezeit 5 Minuten

Die Anlage FW (Förderung des Wohneigentums) ermöglicht es dir, Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland zu beantragen. Dies gilt sowohl für alleinige Eigentümer:innen als auch für Miteigentümer:innen. Auch wenn die Wohnung gemeinsam mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw. der verpartnerten Person im Eigentum steht, ist nur eine Anlage FW notwendig.

Hier findest du eine praktische Anleitung, wie du die Anlage FW korrekt ausfüllst, um alle möglichen Steuervergünstigungen zu nutzen.

Wann Anlage FW ausfüllen?

Die Anlage FW ist ein Formular zur Steuererklärung, mit dem du steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit selbstgenutztem oder unentgeltlich überlassenem Wohneigentum geltend machen kannst. Sie richtet sich an Personen, die:

  • Eigentümer:in oder Miteigentümer:in von Wohnungen im Inland sind
  • und entweder selbst darin wohnen oder diese unentgeltlich anderen überlassen (z. B. an Angehörige).

Die Steuervergünstigungen nach § 10e EStG können dabei helfen, Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wohneigentum steuerlich abzusetzen.

➡️ Einkommensteuererklärung: Die wichtigsten Anlagen für Selbstständige in der Übersicht

Anlage FW: Ausfüllhilfe

Hier folgt eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was du beachten musst, wenn du die Anlage FW für deine Steuererklärung mit ELSTER ausfüllst.

Zeilen 4–5: Allgemeine Angaben

  • Trage die Lage der Wohnung (Adresse) und die Eigentumsverhältnisse ein (z. B. Alleineigentum oder Miteigentum).
  • Bei erstmaliger Geltendmachung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten musst du eine Einzelaufstellung beifügen. Diese sollte folgende Angaben enthalten:
    • Rechnungsbetrag
    • Rechnungsdatum
    • Gegenstand der Leistung
    • Name des ausführenden Unternehmens
  • Ziehe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln direkt von den Aufwendungen ab und trage die entsprechenden Beträge in Zeile 20 ein.

Zeilen 8–9: Tag der Anschaffung oder Fertigstellung

  • Der Tag der Anschaffung ist der Tag, an dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Wohnung auf dich übergegangen sind.
  • Der Tag der Fertigstellung ist der Zeitpunkt, an dem die Bauarbeiten abgeschlossen wurden und das Objekt seiner Bestimmung nach genutzt werden konnte.

Zeilen 10–11: Objektbeschränkung

  • Du kannst die Steuervergünstigung nach § 10e EStG nur für eine Wohnung beanspruchen.
  • Weitere Details dazu findest du in den Erläuterungen zu Zeilen 17–18.

Zeilen 12–13: Abzugsbetrag nach § 10f EstG

  • In den Zeilen 12 und 13 der Anlage FW kannst du Steuervergünstigungen nach § 10f EStG beantragen. Diese gelten für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Baumaßnahmen stehen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen entweder:
  1. in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet durchgeführt wurden oder
  2. der Erhaltung und Nutzung von Gebäuden dienen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen erhalten bleiben sollen.
  • Begünstigt werden folgende Maßnahmen:
  1. Zeile 12:Städtebausanierungsmaßnahmen (§ 177 BauGB)
    • Diese müssen in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet liegen.
    • Ziel ist die Modernisierung, Erneuerung oder funktionale Nutzung des Gebäudes.
  2. Zeile 13: Denkmalschutz
  1. Aufwendungen für Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden können ebenfalls steuerlich gefördert werden.
  2. Beispiele: Restaurierung, Erhalt oder Modernisierung eines Denkmals
  • Um die Steuervergünstigungen zu erhalten, musst du:
    • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde in Kopie einreichen.
      • Diese muss bestätigen, dass die Maßnahmen gemäß den Förderkriterien durchgeführt wurden und die Kosten von dir selbst getragen wurden.
    • Für Baudenkmale ist zusätzlich eine amtliche Bescheinigung notwendig, die die Bedeutung des Gebäudes und die durchgeführten Maßnahmen belegt.

Wichtige Einschränkungen

  • Du kannst die Steuerbegünstigung erst nach Abschluss der Baumaßnahme geltend machen.
  • Die Begünstigung nach § 10f EStG ist auf ein Gebäude pro steuerpflichtiger Person beschränkt. Verheiratete oder verpartnerte Personen können die Begünstigung jedoch für insgesamt zwei Gebäude in Anspruch nehmen, wenn sie im Inland leben und nicht dauerhaft getrennt sind.
  • Du kannst die Begünstigung nach § 10f EStG nicht nutzen, wenn für dasselbe Gebäude bereits erhöhte Absetzungen nach den §§ 82g oder 82i EStDV für Baumaßnahmen berücksichtigt wurden.

Zeilen 17–18: Abzugsbetrag nach § 10e EStG

Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG ist eine Steuervergünstigung für Personen, die Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Dies gilt für Bauherren und Erwerber, die vor dem 1. Januar 1996 einen Kaufvertrag abgeschlossen oder mit der Herstellung des Wohnobjekts begonnen haben. Der Abzugsbetrag kann wie Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Voraussetzungen für die Begünstigung

  1. Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung
    • Der Kaufvertrag wurde vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossen oder
    • mit der Herstellung wurde vor diesem Datum begonnen (z. B. Einreichen eines Bauantrags).
    • Für baugenehmigungsfreie Objekte gilt das Einreichen der Bauunterlagen als Beginn.
  2. Eigene Nutzung
  1. Die Wohnung muss im jeweiligen Kalenderjahr selbst bewohnt werden.
  2. Alternativ kann die Wohnung unentgeltlich an ein Kind überlassen werden, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag beansprucht wird.
  3. Objektbeschränkung
  1. Der Abzugsbetrag kann nur für eine Wohnung in Anspruch genommen werden.
  2. Verheiratete oder verpartnerte Personen, die im Inland leben und nicht getrennt sind, können die Begünstigung für zwei Objekte nutzen.
  3. Bemessungsgrundlage
  1. Die Bemessungsgrundlage umfasst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie 50 % der Anschaffungskosten für den zugehörigen Grund und Boden.
  2. Maximale Bemessungsgrundlage:
    • 168.740 € für Neubauten oder neue Wohnungen
    • 76.694 €, wenn die Wohnung älter als zwei Jahre ist und nach dem 31. Dezember 1993 gekauft wurde

Höhe des Abzugsbetrags

  • Für Wohnungen, bei denen der Bauantrag nach dem 30. September 1991 gestellt wurde, beträgt der Abzugsbetrag:
    • 6 % der Bemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren
    • 5 % der Bemessungsgrundlage in den folgenden vier Jahren
  • Der Abzugsbetrag wird über einen Zeitraum von acht Jahren gewährt.
  • Voraussetzung ist, dass die Wohnung tatsächlich in jedem Jahr genutzt wird. Für ein Jahr, in dem keine Nutzung erfolgt, entfällt der Anspruch.

Einkommensgrenze

  • Wurde der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt, entfällt der Abzugsbetrag, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte folgende Beträge übersteigt:
    • 61.355 € für Alleinstehende
    • 122.710 € bei Zusammenveranlagung

Nicht begünstigte Wohnungen

Der Abzugsbetrag kann nicht für folgende Objekte geltend gemacht werden:

  • Wohnungen, die vermietet oder unentgeltlich an andere Personen als eigene Kinder überlassen werden
  • Ferienwohnungen oder Wochenendwohnungen, die nicht zur dauerhaften Nutzung geeignet sind, es sei denn, eine dauerhafte Nutzung ist baurechtlich ausdrücklich erlaubt

Wichtige Hinweise zur Nutzung

  1. Erweiterungen oder Ausbauten
    • Kosten für den Ausbau oder die Erweiterung einer Wohnung können ebenfalls begünstigt sein, wenn die Herstellung vor dem 1. Januar 1996 begann.
  2. Aufteilung bei Miteigentum
  3. Der Abzugsbetrag muss zwischen den Miteigentümer:innen aufgeteilt werden.
  4. Verbot der Doppelnutzung
  5. Es können keine Steuervergünstigungen für zwei nebeneinanderliegende Wohnungen beansprucht werden, wenn sie im räumlichen Zusammenhang stehen und die Anschaffung oder Fertigstellung erfolgte, während die Eigentümer verheiratet oder verpartnert waren.

Eintragung in Zeilen 17 und 18

  • Zeile 17: Trage die Bemessungsgrundlage für die Steuervergünstigung ein.
  • Zeile 18: Berechne den Abzugsbetrag entsprechend der geltenden Prozentsätze (6 % oder 5 %) und trage ihn ein.

Zeile 18: Nachholung von Abzugsbeträgen aufgrund nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Wenn dir im laufenden Steuerjahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für eine Wohnung entstanden sind, für die du bereits früher einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG in Anspruch genommen hast, kannst du den Abzugsbetrag für diese Kosten nachholen. Beispiele:

  • Nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden
    • Erschließungsbeiträge, z. B. für die Anbindung an öffentliche Versorgungsnetze
  • Nachträgliche Herstellungskosten für das Gebäude
    • Einbau neuer Anlagen, wie eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers oder einer Heizungsanlage

Wichtige Hinweise zur Bemessungsgrundlage

  • Erweiterungen oder Ausbauten:
    Nur die Herstellungskosten (ohne Altbausubstanz) bilden die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag.
  • Kürzung bei gemischter Nutzung:
    Wird die Wohnung teilweise eigenbetrieblich, beruflich oder vermietet genutzt, müssen die nachträglichen Kosten anteilig gekürzt werden.

Maximale Förderung

Die Nachholung des Abzugsbetrags ist auf die höchstmögliche Förderung begrenzt:

  • 5 % oder 6 % der Bemessungsgrundlage pro Jahr (abhängig vom Förderzeitraum)

Nachholung nicht genutzter Abzugsbeträge

  • Nicht vollständig genutzte Abzugsbeträge aus Vorjahren:
    Falls du den Abzugsbetrag in Vorjahren nicht vollständig ausgenutzt hast, kannst du diesen bis zum Ende des achtjährigen Abzugszeitraums nachholen.
  • Einschränkung:
    Für Bauanträge vor dem 30. September 1991 ist die Nachholung nur bis zum dritten Jahr nach dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung möglich.
  • Überschreiten der Einkommensgrenze:
    Selbst wenn dein Einkommen im Jahr 2023 die Einkommensgrenze überschreitet, kannst du nicht genutzte Abzugsbeträge aus Vorjahren nachholen, solange dir der Abzugsbetrag ursprünglich zustand.

Zeile 19: Zusätzliche Steuerermäßigung für Kinder

Hast du für deine eigengenutzte Wohnung den Abzugsbetrag nach § 10e EStG beantragt und gehören Kinder zu deinem Haushalt, für die dir Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht? In diesem Fall kannst du eine Steuerermäßigung von 512 € pro Kind nach § 34f Abs. 2 oder 3 EStG geltend machen.

Angaben in Zeile 19

  • Trage in Zeile 19 die Anzahl der Kinder ein, die in deinem Haushalt gelebt haben und für die du Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten hast.

Besonderheiten und Einschränkungen

  1. Begrenzung der Steuerermäßigung:
    Die Steuerermäßigung darf insgesamt nicht höher sein als die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag.
  2. Vortrag bei Nichtausnutzung:
    • Wirkt sich die Steuerermäßigung für ein Objekt nicht vollständig aus, kann der nicht genutzte Betrag:
      • auf die vorangegangenen zwei Jahre zurückgetragen werden oder
      • in die Folgejahre vorgetragen werden, wenn der Abzug für die beiden Vorjahre nicht vollständig genutzt wurde.

➡️ Vermietung und Verpachtung: Steuern und Pflichten für Selbstständige

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Sophia Merzbach, Content Marketing Manager und Copy Writer
Sophia Merzbach, Content Marketing Manager und Copy Writer

Sophia liebt es zu lesen und kreative Texte zu schreiben. Sie freut sich sehr, Teil des bunten Teams von Accountable zu sein und ist inzwischen ein richtiger Profi in Steuerfragen.
In ihrer Freizeit trifft man sie in der Boulderhalle, im Italienischkurs oder beim Entdecken ihrer Heimat Berlin.

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