Anlage Energetische Maßnahmen ausfüllen: Darauf solltest du achten
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Die Anlage Energetische Maßnahmen bietet dir die Möglichkeit, Aufwendungen für energetische Sanierungen in deinem selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich geltend zu machen. Maßnahmen wie die Wärmedämmung, der Neueinbau von Heizungen, die Erneuerung von Außentüren und Fenstern oder der Einbau moderner Lüftungsanlagen können dabei berücksichtigt werden. In diesem Leitfaden erfährst du, wie du die Anlage Energetische Maßnahmen über ELSTER richtig ausfüllst und welche Voraussetzungen du erfüllen musst, um die Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Welche Bedeutung hat die Anlage Energetische Maßnahmen?
Die Anlage Energetische Maßnahmen ermöglicht es dir, Aufwendungen für energetische Sanierungen in deinem selbstgenutzten Wohngebäude steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für:
- den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung,
- die Wärmedämmung von Wänden, Dächern oder Geschossdecken,
- die Erneuerung von Außentüren und Fenstern,
- den Einbau einer Lüftungsanlage.
Du kannst die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen, wenn:
- das betroffene Gebäude (oder der Gebäudeteil) sich innerhalb der EU oder des EWR befindet,
- du das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
- das Gebäude mindestens zehn Jahre alt ist.
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Wichtige Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
- Fachunternehmer-Bescheinigung:
Du benötigst eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Diese muss dem Finanzamt zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt werden. - Rechnung und unbare Zahlung:
Du musst im Besitz einer detaillierten Rechnung sein, und die Bezahlung der Maßnahmen muss unbar (z. B. per Überweisung) erfolgt sein.
Hinweis von Accountable: Wenn du energetische Maßnahmen an mehreren Immobilien durchgeführt hast, musst du für jedes Objekt eine eigene Anlage Energetische Maßnahmen ausfüllen und einreichen.
➡️ Welche Formulare müssen Selbstständige in der Einkommensteuererklärung ausfüllen?
Höhe der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist auf drei Jahre gestaffelt und beträgt maximal 20 % der förderfähigen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 € pro Objekt.
Staffelung der Förderung:
Im ersten Jahr (Abschluss der Maßnahme) | 7 % der Sanierungs- und der Bescheinigungskosten | maximal 14.000 € (7 % von höchstens 200.000 €) |
Im zweiten Jahr | 7 % der Sanierungs- und der Bescheinigungskosten | maximal 14.000 € |
Im dritten Jahr | 6 % der Sanierungs- und der Bescheinigungskosten | maximal 12.000 € |
Bedingungen:
- Abschluss der Maßnahme: Die energetische Maßnahme gilt erst als abgeschlossen, wenn die Leistung vollständig erbracht, eine Schlussrechnung ausgestellt und der Rechnungsbetrag unbar bezahlt wurde.
- Teilrechnungen: Auch bei Teilrechnungen wird die Steuerermäßigung erst im Jahr des Abschlusses der gesamten Maßnahme berücksichtigt.
Besondere Regelungen:
- Nicht übertragbar: Nicht ausgeschöpfte Steuerermäßigungen aufgrund einer geringeren tariflichen Einkommensteuer können nicht auf andere Jahre übertragen werden.
- Eigentümerwechsel: Wird das Objekt während des dreijährigen Abzugszeitraums unentgeltlich übertragen, endet der Anspruch des:der ursprünglichen Eigentümer:in. Der:die neue Eigentümer:in kann jedoch für eigene Aufwendungen eine neue Förderung beantragen.
Förderung für Energieberatung:
- Aufwendungen für eine:n BAFA-zertifizierte:n Energieberater:in, der:die mit der Sanierungsplanung oder Bauüberwachung beauftragt ist, können mit 50 % der Kosten steuerlich berücksichtigt werden.
- Diese Kosten sind im Jahr der Entstehung abziehbar und nicht auf die drei Jahre verteilt. Sie zählen jedoch zur absoluten Höchstgrenze von 40.000 € pro Objekt.
➡️ Nach dem Ende der Energiesparverordnung: Tipps zum Energiesparen im Betrieb
Ausfüllhilfe für die Anlage Energetische Maßnahmen
Du nutzt ELSTER? Wir führen dich Schritt für Schritt durch die Anlage Energetische Maßnahmen, um das Optimum aus deiner Steuererklärung herauszuholen:
Zeilen 1–3: Allgemeine Angaben
In Zeile 1 trägst du deinen Namen, in Zeile 2 deinen Vornamen und in Zeile 3 die Steuernummer sowie die laufende Nummer der Anlage (wenn mehrere angegeben werden) ein.
Zeilen 4–5: Objektbezogene Angaben
- In Zeile 4 trägst du den Herstellungsbeginn des Gebäudes ein. Diese Angabe dient dazu, das Mindestalter von zehn Jahren für das begünstigte Objekt zu überprüfen.
- In Zeile 5 gibst du den Auslandsstaat an, falls das Gebäude nicht in Deutschland liegt. Beachte, dass nur Objekte in der EU oder im EWR förderfähig sind.
Zeilen 6–8: Fläche und bisherige Inanspruchnahme
- In Zeile 6 trägst du das Einheitswert-Aktenzeichen des Objekts ein. Dieses findest du im Einheitswertbescheid des Grundstücks.
- Zeile 7 betrifft die Gesamtfläche der Immobilie. Trage hier sowohl die Gesamtfläche als auch die Fläche ein, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.
- In Zeile 8 gibst du an, ob für das begünstigte Objekt in der Vergangenheit bereits eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen wurde. Wähle hier die passende Angabe aus (Ja/Nein).
Zeile 9: Abgrenzung zu anderen staatlichen Förderungen
Du kannst die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht nutzen, wenn die Maßnahmen durch andere Förderungen wie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW, BAFA) oder durch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG gefördert wurden.
Zeile 10: Baubeginn
Begünstigt sind nur Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden. Achte darauf, den tatsächlichen Baubeginn anzugeben.
Zeilen 11–21: Aufwendungen für energetische Maßnahmen
- Für die energetischen Maßnahmen benötigst du eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder einer berechtigten Person (z. B. ausstellungsberechtigt für Energieausweise).
- Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden.
- Auch hier gilt: Wenn eine öffentliche Förderung oder die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beansprucht wurde, ist eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
- In Zeile 21 trägst du die Gesamtsumme ein.
Zeile 22: Aufwendungen für eine:n Energieberater:in
Die Kosten für die Planung und Überwachung durch eine:n zugelassene:n Energieberater:in können ebenfalls geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der:die Berater:in fachlich qualifiziert ist.
Zeilen 23–24: Nachweis der Hybridisierung von Gasbrennwertkesseln
Beim Einbau eines Gasbrennwertkessels mit Hybridisierung ist die Steuerermäßigung erst nach Abschluss der Maßnahme möglich. Die Schlussrechnung und der Nachweis der Hybridisierung müssen vorgelegt werden. Diese Aufwendungen sind zusätzlich in Zeile 17 anzugeben.
Zeilen 25–26: Konkurrenzregelung
Falls die Maßnahmen im Rahmen eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. Sturm, Hochwasser) oder wegen eines behindertengerechten Umbaus erfolgten, kannst du zwischen einer Steuerermäßigung nach § 35c EStG und einem Abzug als außergewöhnliche Belastung wählen.
- Trage die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen anteilig in Zeilen 25 und 26 ein.
- Zeile 25 bezieht sich auf Zeile 21 (Summe energetische Maßnahmen), Zeile 26 auf Zeile 22 (Energieberatung).
- Diese Beträge dürfen nicht doppelt, also auch nicht in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, geltend gemacht werden.
Zeilen 27–28: Energetische Maßnahmen aus Vorjahren
Wenn du bereits in Vorjahren Steuerermäßigungen für dasselbe Objekt in Anspruch genommen hast, gibst du die anerkannten Aufwendungen hier an.
Zeilen 29–37: Miteigentum bei Wohnungseigentum
Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z. B. bei Wohnungseigentümer:innen) kann die Steuerermäßigung pro Objekt nur einmal geltend gemacht werden:
- Trage in Zeile 30 und 31 den Miteigentumsanteil (z. B. bei Ehepartnern in Prozent) ein.
- In Zeilen 32–37 gibst du die Daten der weiteren Miteigentümer:innen an.
Diese Angaben helfen dem Finanzamt, die Steuerermäßigung korrekt aufzuteilen und Doppelanträge zu vermeiden.
Zeilen 38–53: Anteile aus gesonderter und einheitlicher Feststellung
- Diese Zeilen füllst du aus, wenn energetische Maßnahmen im Rahmen einer Gemeinschaft oder Gesellschaft durchgeführt wurden.
- In den Zeilen 38–41 trägst du die gesondert festgestellten Anteile und Aufwendungen ein, die auf dich entfallen.
- Falls dein Ehepartner oder andere Beteiligte ebenfalls betroffen sind, gehören deren Anteile und Aufwendungen in die Zeilen 46–53.
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