Wachstumschancengesetz: Aktueller Stand und Inhalte
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Das Wachstumschancengesetz wurde lang diskutiert und im März 2024 endlich verabschiedet. Es enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität von Unternehmen sowie zur Förderung von Innovationen und Investitionen. Zudem bietet es steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für kleine und mittlere Unternehmen.
Unser Überblick verrät, welche Regelungen sich hinter dem Wachstumschancengesetz verbergen und worauf du achten musst!
Wachstumschancengesetz 2024: Was steckt dahinter?
Der vollständige Name des Wachstumschancengesetzes verrät, worum es geht: ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“. Es hat das Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, Bürokratie abzubauen, Forschung zu fördern und die Liquidität und Steuersituation von Unternehmen zu verbessern.
Der Gesetzesentwurf erhielt bereits im November 2023 Zustimmung, wurde jedoch zunächst vom Bundesrat abgelehnt und an den Vermittlungsausschuss weitergeleitet. Am 22. März 2024 war es endlich so weit: Der Bundesrat stimmte zu und das Gesetz wurde am 27. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bei der neuen Version des Gesetzes handelt es sich um eine abgespeckte Version mit geringerem Finanzvolumen und gestrichenen steuerliche Entlastungen. Nicht enthalten ist eine ursprünglich geplante Investitionsprämie für Energieeffizienzmaßnahmen, auch Steuervergünstigungen für Agrardiesel wurden abgeschafft. Trotzdem zeigten sich Bundesregierung und Wirtschaftsverbände erleichtert, denn bis zum Schluss blieb unklar, ob das Gesetz tatsächlich in Kraft treten würde.
Wachstumschancengesetz verabschiedet: Was ändert sich?
Das Wachstumschancengesetz bietet Maßnahmen und Steuererleichterungen, um mehr Impulse für Wirtschaft und Forschung und höhere Entlastungen für Unternehmen zu ermöglichen. Viele Unternehmen und Selbstständige fragen sich, was das Wachstumschancengesetz für Änderungen mit sich bringt. Wir verschaffen dir einen Überblick zu Steuervorteilen, Entlastungen und Neuregelungen:
E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich
Im B2G-Bereich, also bei der Rechnungsstellung für öffentliche Aufträge, besteht seit 2020 deutschlandweit und uneingeschränkt die Pflicht zur E-Rechnung. Nun sollen auch im B2B-Sektor mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes E-Rechnungen zum Standard werden.
Ab dem 01.01.2025 müssen alle deutschen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen für den Empfang von E-Rechnungen ergreifen. Die Verwendung ist ab diesem Termin für alle Unternehmen möglich und erfordert keine Zustimmung von Kund:innen oder Geschäftspartner:innen. Hierzu zählen bereits anerkannte Formate wie die XRechnung oder die ZUGFeRD-Rechnung. Ab 2028 gilt dann uneingeschränkt die Pflicht zur E-Rechnung in allen Bereichen.
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Degressive Abschreibung
Mit dem Wachstumschancengesetz Afa nutzen: Die Absetzung für Abnutzung, kurz Afa, ist auch als degressive Abschreibung bekannt. Sie bildet die steuerliche Wertminderung von beweglichen Sachgütern wie Fahrzeugen und Geräten besser ab als die lineare Abschreibung. Das neue Gesetz sieht vor, dass für Wirtschaftsgüter, die vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 angeschafft werden, maximal 20 Prozent Abschreibungshöhe in Frage kommen.
Dank Wachstumschancengesetz gilt auch eine Abschreibung für Immobilien und Wohngebäude von 5 Prozent. Voraussetzung: Die Herstellung oder der Vertragsabschluss begann nach dem 30.09.2023 bzw. vor dem 01.10.2029.
Sonderabschreibung
Unternehmen mit einem jährlichen Gewinn unter 200.000 Euro können die Sonder-Afa nutzen. Diese kann auf das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr sowie auf vier Folgejahre verteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab 2024 angeschafft werden, zudem eine Sonder-Afa von 40 Prozent (früher 20 Prozent).
Verlustvortrag
Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 gelten neue steuerliche Regeln für den Verlustvortrag. Verlustvorträge über eine Million (bei Ehegatten zwei Millionen) werden im folgenden Jahr auf höchstens 70 Prozent der Gesamteinkünfte beschränkt (früher 60 Prozent).
Freigrenze für Geschenke und Spendenregister
Die neue Freigrenze für Geschenke an Kund:innen, Angestellte und Geschäftspartner:innen ermöglicht nun Geschenkhöhen von bis zu 50 Euro netto. Früher lag die Freigrenze bei 35 Euro. Spendenvereinfachungen stehen durch ein digitales Spendenregister ebenfalls an.
Einnahmen-Überschussrechnung und Bilanzierung
Dank Wachstumschancengesetz die Buchführungspflicht vermeiden: Ab 2024 steigt die Umsatz- bzw. Gewinngrenze auf 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro (früher 600.000 Euro und 60.000 Euro). Wer darunter bleibt kann die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nutzen. Liegt dir eine Aufforderung vom Finanzamt vor, kannst du einen Antrag zur Rücknahme der Bilanzierungspflicht stellen, sofern Gewinne und Umsätze die Freigrenzen voraussichtlich nicht überschreiten. Unsere Anleitung für die Einnahmen-Überschussrechnung verrät, wie sie funktioniert.
Umsatzsteuer
Kleinunternehmer:innen erwartet bürokratische Entlastung in Sachen Umsatzsteuer: Gemäß § 19 UstG musst du als Kleinunternehmer:in ab Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Zudem entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorauszahlung, wenn die Vorjahressteuer maximal bei 2.000 Euro lag (früher 1.000 Euro).
Eine weitere Änderung im Wachstumschancengesetzt betrifft die Istbesteuerung: Die Umsatzschwelle liegt nun bei 800.000 Euro im Vorjahr. Bleibst du unter der Freigrenze, kannst du dank Istbesteuerung die Umsatzsteuer erst anmelden, wenn Kund:inneen Rechnungen begleichen.
Körperschaftssteuer
Alle Personengesellschaften haben zukünftig die Option, Körperschaftssteuer zu zahlen. Der Vorteil: Bei der Körperschaftssteuer beträgt der Steuertarif unabhängig vom steuerpflichtigen Einkommen maximal 15 Prozent.
Forschungszulagengesetz
In Kombination mit der ausgeweiteten Forschungszulage wird die Innovationsfähigkeit und die Liquidität von Unternehmen gestärkt. Auch mit Wachstumschancengesetz liegt die Förderung über die Forschungszulage weiter bei 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für KMUs wird sie mit einer antragsfähigen Erhöhung auf 35 Prozent verknüpft.
E-Autos als Firmenwagen
Wachstumschancengesetz und Dienstwagen: Nach neuer Regelung müssen Arbeitnehmer:innen, die ein Elektroauto als Dienstwagen und Privatfahrzeug nutzen, nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Im Fall von Hybridfahrzeugen (Mindestreichweite 80 Kilometer) gilt eine Versteuerung von nur 0,5 Prozent.
Weitere Änderungen und Regelungen
Das umfassende Paket des Wachstumschancengesetzes bietet unter anderem noch folgende Änderungen und Anpassungen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen:
- Fünftelregelung: Arbeitnehmer:innen, die für mehrjährige Tätigkeit eine Abfindung oder Entschädigung erhalten, müssen diese ab 2025 mit der Steuererklärung über die steuerbegünstigende Fünftelregelung beantragen. Bisher durften Arbeitgeber:innen die Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen. Das Haftungsrisiko für Arbeitgeber:innen sinkt somit.
- Pauschale für LKW-Fahrer: Zusätzlich zur Verpflegungspauschale können LKW-Fahrer:innen eine Pauschale von 9 Euro pro Nacht geltend machen.
- Besteuerung von Altersrenten: Die nachgelagerte Besteuerung der gesamten gesetzlichen Altersrente beginnt erst ab 2058 (statt 2040).
- Altersentlastungsbetrag: Der Altersentlastungsbetrag erhöht sich pro Renteneintrittsjahrgang nu rum 0,4 Prozent jährlich.
- Investitionsabzugsbetrag: Dank Wachstumschancengesetz können bis zu 40 Prozent aller Investitionskosten vom Restwert abgeschrieben werden, solang die Gewinner unter 200.000 Euro jährlich liegen (früher 20 Prozent).
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