Freiberufliche Selbstständige profitieren von Vorteilen hinsichtlich Gründung und Besteuerung. Ein weiterer Vorteil: Willst du deine Performance steigern, kannst du dich mit anderen Freiberufler:innen als Team zusammentun und eine GbR gründen. Auch hier bieten sich hinsichtlich vereinfachter Besteuerung, GbR-Vermögen und Buchführung viele Vorteile.
Vor allem die Steuerfrage ist entscheidend. Wir verschaffen dir einen Überblick über die Besteuerung von Einkünften bei Freiberufler:innen-GbRs.
Grundlagen: Wie werden Freiberufler besteuert?
Selbstständige unterscheiden sich in der Regel in zwei Kategorien: Freiberufler:innen oder Gewerbe. Wer sich mit einer gewerblichen Tätigkeit selbstständig machen will, muss die Gewerbeanmeldung gegen eine Gebühr beim Gewerbeamt vornehmen. Darüber hinaus musst du eine Gewerbesteuer entrichten. Alles Dinge, die Freiberufler:innen erspart bleiben.
Entscheidest du dich für den freiberuflichen Weg, so musst du kein Gewerbe anmelden und zahlst keine Gewerbesteuer. Sofern du unter dem Steuerfreibetrag von 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für Eheleute in 2023 bleibst, musst du für deine Gewinne nicht einmal Einkommenssteuer zahlen. Eine Steuer, die Freiberufler:innen zahlen, ist die Umsatzsteuer. Diese kannst du dir jedoch per Vorsteuerabzug vom Finanzamt erstatten lassen.
Freiberufler:innen genießen zudem den Vorteil, dass sie hinsichtlich der Buchhaltung für Selbstständige lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) benötigen. Diese vereinfachte Buchhaltung kannst du in Anspruch nehmen, solang dein jährlicher Umsatz unter 600.000 Euro und dein jährlicher Gewinn unter 60.000 Euro bleibt.
Was gilt als Freiberufler-GbR?
Besonders beliebt, sowohl bei freiberuflichen als auch gewerbetreibenden Gründer:innen, ist die Rechtsform GbR, kürz für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GbR bietet sich an, wenn du dich mit Partner:innen zusammenschließt, um gemeinsame wirtschaftliche oder gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Beispiele hierfür sind Arztpraxen und Anwaltskanzleien als GbR für Freiberufler:innen.
Eine GbR, auch als BGB-Gesellschaft bekannt, gilt als Personengesellschaft und setzt für die Gründung mindestens zwei Gesellschafter:innen voraus. Alle rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer GbR definiert das BGB in §§ 705 ff.
Für die Gründung wird kein formeller, notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben. Zur Definierung, Klärung und Aufteilung aller Verantwortlichkeiten der Gesellschafter:innen wird ein formloser Gesellschaftervertrag aber dringend empfohlen.
Ist eine GbR für Freiberufler-Teams Pflicht?
Wenn du dich mit Freiberufler:innen zusammentust oder Büros teilst, ist die GbR-Gründung zwar keine Pflicht, bietet sich jedoch an. Die Vorteile einer Freiberufler-GbR, können jedoch auch Nachteile bringen. Ohne es zu wissen oder zu wollen, kann es ungewollt zur GbR-Gründung kommen. Die Gründung durch mindestens zwei natürliche oder juristische Personen (z.B. eine GmbH) kann unbemerkt erfolgen, da es für die GbR-Gründung weder einen schriftlichen Vertrag noch eine mündliche Vereinbarung braucht.
Wann gilt ein Freiberufler:innen-Team als GbR, ohne es zu wollen? Zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Als freiberufliche Selbstständige mietest du gemeinsam mit anderen Selbstständigen gemeinsam Büros und teilst die Kosten.
- Du bildest mit Freiberufler:innen ein Team, um gemeinsam Projekte und Aufträge für Kund:innen auszuführen, während ihr gleichzeitig eigenständig an getrennten Projekten arbeitet.
- Du eröffnest mit anderen Freiberufler:innen ein gemeinsames Geschäft oder Unternehmen, in dem ihr die Aufgaben und Tätigkeiten aufteilt.
Zu unterscheiden ist hier auch zwischen einer GbR als Außen- oder Innengesellschaft, auch als Innen-GbR und Außen-GbR bekannt. Eine Außengesellschaft liegt vor, wenn die GbR über ein Gesamthandsvermögen verfügt und Gesellschafter:innen nach außen hin im Namen der Gesellschaft organschaftlich Rechtsgeschäfte aufnehmen.
Einen Innen-GbR tritt wiederum nach außen nicht erkennbar in Erscheinung. Geschäfte werden somit nur im Namen eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin geschlossen, während es kein Gesamthandsvermögen gibt.
Steuerliche und rechtliche Folgen einer unbeabsichtigten GbR
Sieht das Finanzamt in deinem Freiberufler:innen-Team eine GbR, so kann das sowohl zu Steuernachzahlungen als auch zu Problemen hinsichtlich Forderungen und Haftung führen.
Rückforderung von Vorsteuer-Erstattung
Die Umsatzsteuer fällt nur für die GbR selbst an. Nur die GbR kann daher einen Vorsteuerabzug geltend machen. Sollten die einzelnen Gesellschafter:innen den Vorsteuerabzug in ihren eigenen Umsatzsteuererklärungen geltend machen, so kann das Finanzamt die Steuererstattung als Ganzes zurückfordern.
Haftung und Forderungen
Nach innen kann es durch eine nicht vereinbarte oder gewollte GbR aus Freiberufler:innen zur unfairen Verteilung von Gewinnen kommen. Kosten, Verluste und Umsätze solltet ihr daher gleichmäßig bzw. nach Art der Beteiligung verteilen. Dies lässt sich am besten durch einen Gesellschaftsvertrag vereinbaren.
Das Gleiche gilt für Fragen der Haftung. Gesellschafter:innen haften für Verbindlichkeiten persönlich und unbegrenzt. Das gilt auch, wenn keine GbR gewollt war. Gläubiger:innen können somit Forderungen gegen alle Gesellschafter:innen geltend machen, auch wenn Geschäfte nur von Einzelpersonen abgeschlossen wurden.
Versäumte Pflichten und fehlerhafte Verträge
Weitere Folgen einer unbeabsichtigten Freiberufler:innen-GbR sind versäumte Buchhaltungs- und Kennzeichnungspflichten, irreführende oder fehlende Impressen sowie falsch aufgesetzte Verträge mit Partner:innen. Falls du dir unsicher bist, ob dein Team aus Freiberufler:innen als GbR gilt, raten wir dir zum Expertenrat durch Rechtsanwält:innen oder Steuerberater:innen.
Freiberufler-Teams: Besteuerung mit vielen Vorteilen
Die Vorteile einer GbR für Freiberufler:innen-Teams sind vielfältig. Sie umfassen vor allem folgende Punkte:
- Gründung erfolgt einfach, formlos und ohne Startkapital
- Keine Gewerbesteuer und keine Gewerbeanmeldung
- Keine Einkommenssteuer bei Einhaltung des Steuerfreibetrags
- Das Abschreiben und Absetzen von Betriebsausgaben senkt die Steuerlast
- Bei Umsätzen unter 600.000 Euro lässt sich die Ist-Besteuerung nutzen (Umsatzsteuer erst nach Rechnungszahlung durch Kunden fällig)
- Vereinfachte Buchführung in Form einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
- Keine Bilanzierungspflicht (erst ab 260.000 Euro Umsatz und ab 25.000 Euro Gewinn im laufenden Geschäftsjahr)
- Kein Handelsregistereintrag erforderlich
- Bei Einhaltung der Umsatzgrenze kann für GbR auch Kleinunternehmerregelung Anwendung finden
- Wird keine GbR gegründet, können die Teammitglieder unabhängig voneinander die Kleinunternehmerreglung nutzen (bei Einhaltung der Umsatzgrenze)
Als Freiberufler-GbR Einkünfte und Abgaben richtig abführen
Da es sich bei der GbR nicht um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit handelt, fällt auch keine Einkommens- oder Körperschaftssteuer für die GbR selbst an. Vielmehr müssen alle beteiligten Gesellschafter:innen mittels Gewinnfeststellung die GbR-Gewinne zuordnen. Insgesamt musst du hinsichtlich Einkünfte und Steuern für Freiberufler:innen-Teams als GbR auf folgende Steuern achten:
- Einkommenssteuer: Die einzelnen GbR-Gesellschafter:innen führen eine persönliche Gewinnfeststellung durch. Die individuellen Gewinne werden in einer separaten Einkommenssteuererklärung berechnet und in der Steuererklärung unter „Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen“ festgehalten. Darauf basierend werden die Gewinne der GbR zugeordnet. Deine bzw. eure GbR-Gewinne leiten sich somit aus den separaten Einkommenssteuerklärungen der Gesellschafter:innen ab, aus denen das Finanzamt den zutreffenden Steuersatz ableitet.
- Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuererklärung erfolgt je nach Umsatzsteuer und Vorgabe des Finanzamtes monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Wenn du mit der GbR Waren oder Dienstleistungen anderer kaufst, so werden diese Ausgaben mit der Umsatzsteuer verrechnet.
- Lohnsteuer: Beschäftigt deine GbR eigene Mitarbeiter:innen, so müsst ihr für diese eine Lohnsteuer abführen. Diese hängt vom Monatsverdienst und, falls zutreffend, der jeweiligen Lohnsteuer der Mitarbeiter:innen ab.
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