Für Freiberufler:innen und bei selbstständigen Tätigkeiten dient die Anlage S der Gewinnermittlung. Es werden also Gewinne und Verluste angegeben und bei Bedarf mit der Steuererklärung abgegeben. Die Anlage S erfasst auch nebenberufliche Tätigkeiten.
Die Anlage S für Kleinunternehmer- und Freiberufler
Eine elektronische Übermittlung der Einkünfte per ELSTER ist in Deutschland Pflicht für Personen mit erzielten Gewinneinkünften. Selbstständige müssen in der Steuererklärung die Anlage S oder G ausfüllen. Dabei gilt: Während Freiberufler:innen Anlage S für ihre Einnahmen aus der Selbstständigkeit nutzen, verwenden Gewerbetreibende Anlage G. Wenn du dich fragst, ob du zu den Freiberufler:innen zählst oder als Gewerbetreibende:r giltst, findest du die Antwort in unserem Schnelltest ganz einfach heraus.
Die Anlage S ist in der Steuererklärung von dir auszufüllen, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Eine freiberufliche Tätigkeit im Veranlagungsjahr
- Eine Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft im Veranlagungsjahr
- Aufgabe oder Veräußerung des freiberuflichen Betriebs
- Aufwendungen durch die Absicht der freiberuflichen Selbstständigkeit
Ob Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r: Unter Umständen bist du ein:e Kleinunternehmer:in. Nach §19 des Umsatzsteuergesetzes gelten als Kleinunternehmer:innen Freiberufler:innen und Gewerbetreibende, die im vorigen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz hatten und im laufenden Kalenderjahr weniger als 50.000 Euro Umsatz erzielen werden. Für den Kleinunternehmer oder die Kleinunternehmerin sind je nach Zuordnung Anlage S oder Anlage G die entsprechenden Formulare. Die Anlage G dient der Ermittlung von Gewinnen und Beträgen aus Land- und Forstwirtschaft sowie gewerblichen Betrieben, unabhängig von der Art des Unternehmertums.
Welche Einkünfte fließen in die Anlage S?
Alle Gewinne aus der freiberuflichen, selbstständigen Tätigkeit müssen in der Anlage S erfasst werden. Hierzu zählen
- der per Buchhaltung oder Einnahmenüberschussrechnung errechnete Gewinn
- Gegebenenfalls Gewinnanteile aus freiberuflich tätigen Personengesellschaften
- Veräußerungsgewinne
- Gewinne aus nebenberuflichen Tätigkeiten
- Verluste
Die Anlage S ist nicht zwingend mit einer Bilanz, dann aber mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. So sollen die Vorgänge der Gewinnermittlung für die Prüfer nachvollziehbar sein.
Besonderheiten in nebenberuflichen Tätigkeiten
In der Anlage S werden auch nebenberufliche Tätigkeiten erfasst. Eine Tätigkeit gilt dann als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Zeit in Anspruch nimmt, die auch ein Vollzeitberuf in Anspruch nehmen würde. Dabei ist ein Vollzeitjob keine Voraussetzung, auch wenn du Hausfrau oder Hausmann oder noch im Studium bist, ist eine nebenberufliche Beschäftigung möglich.
Bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr kann die nebenberufliche Tätigkeit steuerfrei sein, wenn sie eine sogenannte begünstigte Tätigkeit ist. Voraussetzung dafür ist die Ausübung der Beschäftigung im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Diese muss in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sesshaft sein. Alternativ muss sie einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke angehören.
Stimmen die oben genannten Voraussetzungen, gelten folgende Tätigkeiten als eine in Anlage S steuerfreie nebenberufliche Tätigkeit:
- Übungsleiter:in, Ausbilder:in
- Erzieher:in, Betreuer:in, oder vergleichbare Tätigkeiten
- Künstlerische Tätigkeiten
- Pflege alter, kranker Menschen
- Pflege von Menschen mit Behinderung
Unter dem Begriff der Übungsleiterpauschale werde umgangssprachlich alle diese Tätigkeiten und Pauschalen zusammengefasst. Für andere Tätigkeiten wie Vormundschaft, Fahrer:in im Pflegedienst und ähnliche Beschäftigungen können die Regelungen sowie entsprechende Ausnahmen individuell betrachtet werden, um eine Steuerbefreiung zu erreichen.
Die Ehrenamtspauschale
Bist du in einem Ehrenamt tätig, fällt das ebenfalls unter die nebenberuflichen Tätigkeiten in Anlage S. Wer sich in einem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb eines Vereines ehrenamtlich engagiert, kann eine Pauschale von 840 € jährlich geltend machen. Ausgenommen sind Beschäftigungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für aktive Sportler:innen eines Sportvereins entfällt die Pauschale ebenfalls. Beispiele für begünstigte Ehrenämter gibt es viele, daher hier eine Auswahl zur Orientierung:
- Vorstandsmitglied, bspw. Jugendleiter:in, Schatzmeister:in, Vorsitzende:r
- Platz- oder Gerätewart, Hausmeister:in, Reinigungskraft auf Plätzen und an Geräten des ideellen Bereichs und des Zweckbetriebs
- Bürokraft einer Vereinsgeschäftsstelle
Um die Ehrenamtspausche zu erhalten, müssen die ehrenamtlichen Tätigkeiten auch wirklich als steuerfreie nebenberufliche Nebentätigkeiten in Anlage S gemeldet werden. Die Pauschale wird jährlich und einmalig angerechnet, auch wenn mehrere Ehrenämter ausgeübt werden.
💡Tipp von Accountable: In unserem Artikel haben wir weitere nützliche Infos zur steuerlichen Absetzung von nebenberuflichen Tätigkeiten als Selbstständige:r zusammengefasst.
Kombination der Pauschalen
Du kannst die steuerfreien Pauschalen auch kombinieren, wenn die Voraussetzungen der Übungsleiterpausche und der Ehrenamtspauschale in unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten und Bereichen erbracht werden. Dann können beide angerechnet werden, auch wenn sich diese Tätigkeiten und Bereiche im selben Verein befinden. Bei gleichen Tätigkeiten in unterschiedlichen Vereinen ist das nicht möglich.
Das Ausfüllen der Anlage S in der Steuererklärung
Die Anlage S hat zwei Seiten mit diversen Feldern, welche nach Bedarf ausgefüllt werden. Das Formular ist als digitaler Vordruck im Programm des Finanzamts (ELSTER) zu finden. Unter dem Menüpunkt Vordrucke kannst du das Formular auswählen und zum Ausfüllen per Mausklick der Steuererklärung beifügen.
💡Tipp von Accountable: Mach’ es dir einfach und nutze einfach die Steuerlösung von Accountable für deine Steuererklärung. Die Software und App sind für Selbstständige optimiert und du kannst in wenigen Schritten deine komplette Einkommensteuer mit Anlage S vorbereiten und direkt ans Finanzamt übermitteln! Und so geht’s.
Die ersten Zeilen, 1 bis 3, dienen der Erfassung der Eckdaten des Betriebs. Anschließend widmen sich die Zeilen 4 bis 16 der Angabe des Gewinns. Die Tätigkeit sowie der Betrag sind in das Formular einzutragen, in Zeile 5 kann eine zweite freiberufliche Tätigkeit notiert werden. Hast du buchhalterisch oder mittels der EÜR einen Verlust statt eines Gewinns ermittelt, kannst du auch diesen angeben. Gewinne aus gesonderten Feststellungen, Beteiligungen, Gesellschaften sowie sonstiger selbstständiger Arbeit und weiteren Tätigkeiten sind in Zeile 6 bis 11 anzugeben.
Zeile 12 verlangt nach Angabe der steuerfreien Teileinkünfte im Sinne des Teileinkünfteverfahrens. In Zeile 13 bis 16 sind positive Einkünfte aus Überschuss- und Verlustrechnungen anzugeben. Auch Leistungsvergütungen von Wagniskapitalgesellschaften, bei denen du beteiligt bist. Bei Unklarheiten solltest du dir eine steuerliche Beratung suchen.
Gewinne aus Veräußerungen werden in Zeile 31 bis 44 erfragt, solltest du deinen Betrieb veräußert oder aufgegeben haben. Hier wird auch der steuerpflichtige Teil der Teileinkünfte angegeben. Zwischen zahlreichen Paragraphen mit gesetzlichen Regelungen musst du die verschiedene Gesetzesanwendungen und Ausnahmen beachten, die sich auf deine Gewinne auswirken. Denn die müssen individuell betrachtet und unter Beachtung aller rechtlicher Vorgaben berechnet werden. Zum Schluss des Formulars werden die nebenberuflichen Tätigkeiten in Anlage S in den Zeilen 45 bis 47 benannt.
Teileinkünfte – Was ist das?
In der Anlage S der Steuererklärung wird auch das sogenannte Teileinkünfteverfahren, kurz TEV, relevant. Dieses bezieht sich auf Betriebsvermögensanteile an Kapitalgesellschaften, beispielsweise Aktien. Die Auszahlung von Dividenden und Gewinnausschüttungen gehen als Kapitaleinkunft in die Steuererklärung ein. Doch nur 60 % werden mit der Einkommenssteuer versteuert. 40 % bleiben frei von der Einkommenssteuer. So sind die Einkünfte in zwei Teile geteilt. Berechtigt zum TEV bist du als Einzelunternehmer:in sowie Personengesellschaften, soweit es sich um Betriebsvermögen handelt.
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